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AGB

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

HINWEIS: Diese geänderten Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten

ausschließlich für den Zeitraum des vorläufigen sowie offiziell eröffneten 

Insolvenzverfahrens der Hermes Schleifmittel GmbH. Sie ersetzen temporär 

die bisher gültigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen von August 2023.


I. GELTUNGSBEREICH

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und für alle uns erteilten Aufträge ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer(§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.


II. PREISE

(1) Es gelten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise.

(2) Unsere Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung; hinzukommen die Versandkosten und die zu Selbstkosten berechneten Verpackungskosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

(3a) Der Mindestbestellwert beträgt € 200,00. Bei Unterschreitung berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von € 20,00.

(3b) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, liefern wir ab einem Netto-Warenwert von € 600,00 frachtfrei innerhalb Deutschlands. Bei einem Auftragswert unterhalb dieser Frachtfreigrenze berechnen wir eine Versandkostenpauschale in Höhe von € 30,00 je Lieferung. Für Lieferungen ins Ausland sowie für Express- oder Sonderzustellungen gelten abweichende Regelungen gemäß unserer jeweils gültigen Versandkonditionen. Die Pauschale gilt unabhängig von Gewicht, Volumen oder Lieferumfang der Sendung.

(4) Wir behalten uns vor, fabrikationsbedingte Mehr oder Minderleistungen bis 10% der bestellten Menge zu liefern und entsprechend zu berechnen.

(5) Erhöhen sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag die für die Preisberechnung relevanten Kosten (im Folgenden: Kostenfaktoren) sind wir berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen. Eine Preisanpassung (worunter sowohl Preiserhöhungen als auch Preisminderungen zu verstehen sind) kommt insbesondere in Betracht, wenn die Kosten für folgende Kostenfaktoren steigen oder sinken:

Frachtkosten

Zuschläge für Frachten ins Ausland

Energiezuschläge

Sonstige nachvollziehbare Kostenfaktoren

Dabei sind die Kostenfaktoren zu saldieren, d.h. Steigerungen bei einem Kostenfaktor sind mit Senkungen bei anderen Kostenfaktoren zu verrechnen und umgekehrt.


III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines unserer Konten zu leisten.

(2) Hinsichtlich des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Gerät der Käufer mit der Zahlung eines Rechnungsbetrags in Verzug (§ 286 BGB), werden alle unsere noch offenen Forderungen ihm gegenüber sofort zur Zahlung fällig; außerdem sind wir berechtigt, alle noch offenen Lieferverpflichtungen von der vorherigen Zahlung (Vorauskasse) oder der Gestellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

(4) Dem Käufer steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.


IV. LIEFERZEIT

(1) Die Lieferzeit wird individuell vereinbart.

(2) Die Lieferfrist beginnt am Tage unserer Auftragsbestätigung, bei nachträglicher Änderung des Auftrags am Tage der Bestätigung dieser Änderung. Sie ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragspflichten voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Auf Abruf bestellte Ware wird von uns höchstens drei Monate lang kostenfrei gelagert und nach Ablauf dieses Zeitraums dem Käufer unter Fristsetzung angedient. Erfolgt dann keine Abnahme, können wir vom Vertrage zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

(5) Kommt der Käuferin Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mit wirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.


V. VERPACKUNG, VERSAND, 

BEFÖRDERUNGSGEFAHR

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Versendung. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Käufer über mit der Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, bei von uns nicht zu vertretender Verzögerung der Versendung mit der Meldung der Versandbereitschaft.

(3) Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Die Auswahl der Transportmittel steht uns frei. Mehrkosten für eine vom ­ Käufer gewünschte, beschleunigte oder besondere Transportart trägt der Käufer.

(5) Die Verpackung erfolgt handelsüblich, bei Waren aus dem Fertigwarenlager auf Grundlage der Verpackungseinheiten. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind EURO-Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(6) Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

(7) Fälle höherer Gewalt befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen Leistungspflichten. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs des jeweiligen Vertragspartners liegende Ereignis, durch das dieser ganz oder teilweise n der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird. Hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder ähnliche unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse. Die Vertragspartner sind verpflichtet, einander im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich zu über den Eintritt und den Wegfall höherer Gewalt zu unterrichten und ihre Verpflichtungen den Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wird die Lieferfrist um mehr als drei Monate überschritten oder zeichnet sich eine längerfristige Lieferunmöglichkeit ab, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.



VI. EIGENTUMSVORBEHALT 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Kaufsache bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ein schließlich solcher aus Schecks, Wechseln oder einem Kontokorrentverhältnis vor; im letzteren Fall bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache herauszuverlangen. In dem Herausgabeverlangen in Bezug auf die Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag (§ 449 Abs. 2 BGB). Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zur bestmöglichen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er schon jetzt an uns ab.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; dies gilt nicht, wenn sein Abnehmer auf einem Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung besteht. Beim Weiterverkauf hat er den Eigentumsübergang von der vollständigen Bezahlung der Kaufsache abhängig zu machen.

(5) Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit sämtlichen Neben und Sicherungsrechten einschließlich Wechseln und Schecks zur Deckung aller uns aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Kaufsache mit anderer Ware oder nach Weiterverarbeitung in vermischtem oder verbundenem Zustand veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den Rechnungswert (einschließlich MwSt.) der Kaufsache, im Fall eines Kontokorrentverhältnisses mit dem Abnehmer auf den anerkannten Saldo bzw. in dessen Insolvenz auf den kausalen Saldo. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt, darf sie jedoch weder abtreten noch verpfänden. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, erlischt die Ermächtigung zum Forderungseinzug und können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung offenlegt.

(6) Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Kaufsache, die stets für uns vorgenommen wird, erstreckt sich das Vorbehaltseigentum auf die neu entstandenen Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller geltend. Wird die Kaufsache zusammen mit Waren Dritter verarbeitet oder mit diesen verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes (einschließlich MwSt.) unserer Kaufsache zum Rechnungswert der anderen Gegenstände. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein oder Miteigentum für uns.

(7) Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Der Käufer ist verpflichtet, uns von Zugriffen Dritter auf die Kaufsache, insbesondere Pfändungen, unverzüglich zu unterrichten und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, damit wir Drittwiderspruchsklagegemäß§771ZPOerhebenoderAussonderungsrechte bzw. abgesonderte Befriedigung geltend machen können.

(8) Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten treffen wir.


VII. GEWÄHRLEISTUNG

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(3) Geringe, handelsübliche Abweichungen in Farbe, Aussehen und Abmessungen der Ware begründen kein Rügerecht.

(4) Bei berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt (§ 439 Abs. 4 BGB).

(5) Schlägt dieNacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(6) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer VIII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.


VIII. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

(1) Wir haften bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen.

(2) Auf Schadensersatz haften wir, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

Für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(5) Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


IX. VERJÄHRUNG

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang.

(2) Dies gilt nur, soweit das Gesetz nicht längere Fristen vorschreibt (insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die verkürzte Verjährung gilt nicht für Schadensersatzansprüche in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


X. DATENSCHUTZ

(1) Gemäß DSGVO weisen wir darauf hin, dass personenbezogene Daten, die zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind, gespeichert werden.


XI. GERICHTSSTAND - ERFÜLLUNGSORT

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis unser Werk Hamburg.

(3) Sofern unsere Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebene Streitigkeiten Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn unser Vertragspartner Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

(4) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


Stand: 01. August 2025


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