ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
I. GELTUNGSBEREICH
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und für alle uns erteilten Aufträge ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen und juristischen Personen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
II. PREISE
(1) Es gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise.
(2) Unsere Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung; hinzu kommen die Versandkosten und die zu Selbstkosten berechneten Verpackungskosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.
(3) Für Bestellungen im Warennettowert über € 400,00 ohne Mehrwertsteuer gelten die Preise frei Haus des Empfängers. Für Bestellungen im Warennettowert unter € 400,00 ohne Mehrwertsteuer erheben wir zusätzlich eine Frachtkostenpauschale von € 20,00 netto.
(4) Für Bestellungen im Warennettowert unter € 200,00 ohne Wehrwertsteuer erheben wir zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von € 20,00.
III. LIEFERZEIT
(1) Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragspflichten voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist beginnt am Tage unserer Auftragsbestätigung, bei nachträglicher Änderung des Auftrags am Tage der Bestätigung dieser Änderung. Sie ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(2) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(3) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder ähnliche unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, einander im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich zu unterrichten und ihre Verpflichtungen den Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wird die Lieferfrist um mehr als drei Monate überschritten oder zeichnet sich eine längerfristige Lieferunmöglichkeit ab, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, - soweit der Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder § 376 HGB ist; - sofern der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist; - sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; - sofern der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Die Schadensersatzhaftung ist in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, wir oder die uns zuzurechnenden Erfüllungsgehilfen hätten vorsätzlich gehandelt.
(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten.
(6) Auf Abruf bestellte Ware wird von uns höchstens drei Monate lang kostenfrei gelagert und dann dem Besteller unter Fristsetzung angedient. Erfolgt keine Abnahme, können wir vom Vertrage zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
(7) Wir behalten uns vor, fabrikationsbedingte Mehr- oder Minderleistungen bis 10% der bestellten Menge zu liefern und entsprechend zu berechnen.
IV. VERPACKUNG, VERSAND, BEFÖRDERUNGSGEFAHR
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch bei frachtfreier Versendung. Gefahr geht auf den Besteller über mit der Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, bei von uns nicht zu vertretender Verzögerung der Versendung mit der Meldung der Versandbereitschaft.
(3) Die Auswahl der Transportmittel steht uns frei. Mehrkosten für eine vom Besteller gewünschte, beschleunigte oder besondere Transportart trägt der Besteller.
(4) Die Verpackung erfolgt handelsüblich. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Europaletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(5) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
V. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Kaufsache bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Schecks, Wechseln oder einem Kontokorrentverhältnis vor; im letzteren Fall bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zur bestmöglichen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er schon jetzt an uns ab.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; dies gilt nicht, wenn sein Abnehmer auf einem Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung besteht. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat er den Eigentumsübergang von der vollständigen Bezahlung der Kaufsache abhängig zu machen.
(5) Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechseln und Schecks zur Deckung aller uns aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen an uns ab. Wird die Kaufsache mit anderer Ware oder nach Weiterverarbeitung in vermischtem oder verbundenem Zustand veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den Rechnungswert (einschließlich MwSt.) der Kaufsache, im Fall eines Kontokorrentverhältnisses mit dem Abnehmer auf den anerkannten Saldo bzw. in dessen Insolvenz auf den kausalen Saldo. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt, darf sie jedoch weder abtreten noch verpfänden. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, erlischt die Ermächtigung zum Forderungseinzug und können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung offen legt.
(6) Im Falle der Verarbeitung der Kaufsache, die stets für uns vorgenommen wird, erstreckt sich das Vorbehaltseigentum auf die neu entstandenen Erzeugnisse. Wird die Kaufsache zusammen mit anderen Waren verarbeitet oder mit diesen verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes (einschließlich MwSt.) unserer Kaufsache zum Rechnungswert der anderen Gegenstände. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
(7) Der Käufer ist verpflichtet, uns von Zugriffen Dritter auf die Kaufsache, insbesondere Pfändungen, unverzüglich zu unterrichten und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, damit wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben oder Aussonderungsrechte bzw. abgesonderte Befriedigung geltend machen können. (8) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten treffen wir.
VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines unserer Konten zu leisten.
(2) Wechsel werden nur nach Vereinbarung und nur unter der Bedingung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Wechselspesen trägt der Käufer, Skonto entfällt. Scheck- und Wechselzahlungen gelten erst als geleistet, wenn der Gegenwert bar zu unserer Verfügung steht.
(3) Hinsichtlich des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Gerät der Käufer mit der Zahlung eines Rechnungsbetrags in Verzug (§ 286 BGB), werden alle unsere noch offenen Forderungen ihm gegenüber sofort zur Zahlung fällig; außerdem sind wir berechtigt, alle noch offenen Lieferverpflichtungen von der vorherigen Zahlung (Vorauskasse) oder der Gestellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
(5) Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Er darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen.
VII. GEWÄHRLEISTUNG
(1) Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Geringe Abweichungen in Farbe, Aussehen und Abmessungen der Ware begründen kein Rügerecht.
(3) Bei berechtigter Mängelrüge ist der Käufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ergibt eine Kalkulation der Aufwendungen für die Mangelbeseitigung (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, etc.), dass sie den Kaufpreis der gelieferten Ware erreichen oder übersteigen oder machen uns sonstige Gründe des § 439 Abs. 3 BGB die Mängelbeseitigung unzumutbar, sind wir zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung neuer, mangelfreier Ware berechtigt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bzw. auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Die Schadensersatzhaftung ist in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden kann. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen dem Käufer nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung zusteht.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
(9) Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt: Sie läuft spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ab, in welchem der Käufer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, spätestens nach 5 Jahren, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
VIII. GESAMTHAFTUNG
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VII. vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder Ansprüchen aus unerlaubter Handlung auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten und Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
IX. GERICHTSSTAND - ERFÜLLUNGSORT
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis unser Werk Hamburg.
(2) Sofern unsere Vertragspartner Kaufleute sind, ist Gerichtsstand Hamburg.
(3) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen